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d) Ungeborenes Leben (nasciturus)

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Die Frage, ob auch das ungeborene Leben bzw. auch Daten, die sich auf ein noch ungeborenes Kind beziehen, einen Personenbezug im Sinne der DS-GVO aufweisen, wird durch die Verordnung selbst nicht unmittelbar beantwortet. Die Art.-29-Datenschutzgruppe lässt diese Frage offen.[84] Da aber im Fokus der DS-GVO insbesondere die Betroffenenrechte stehen, deren Ausübung nur durch einen bereits lebenden im Sinne von geborenen Menschen erfolgen kann, liegt – unabhängig von der Frage der fehlenden Rechtssubjektivität – die Annahme nahe, dass Daten ungeborener Kinder noch keinen Personenbezug aufweisen.[85]

DS-GVO/BDSG

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