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2. Scoring

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Scoring fällt unter den Oberbegriff des Profiling. Als Scoring wird die Berechnung einer Wahrscheinlichkeitsprognose für zukünftiges Verhalten mithilfe der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verstanden.[166] Wenn der mittels Scoring ermittelte Wahrscheinlichkeitswert ohne weiteres menschliches Zutun dazu benutzt wird, eine Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses herbeizuführen, unterfällt das Scoring dem Anwendungsbereich des Art. 22, wo das „Profiling“ ausdrücklich als ein Unterfall der dort genannten automatisierten Verarbeitung genannt wird.[167] Beruht die Einzelfallentscheidung dagegen ausschließlich auf einer menschlichen Entscheidung, die lediglich maschinell umgesetzt wird, findet Art. 22 keine Anwendung.

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Nach Art. 70 Abs. 1 lit. f kann der EDSA Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die auf Profiling beruhenden Entscheidungen gem. Art. 22 Abs. 2 bereitstellen.

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Im deutschen Datenschutzrecht hat der Gesetzgeber mit § 31 BDSG n.F. die bisherigen Voraussetzungen des Scorings aus § 28a Abs. 1 und § 28b BDSG a.F. übernommen.[168]

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