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3. Pflichten beim Profiling

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Der Verantwortliche muss den Betroffenen dann über ein Profiling informieren, wenn es zu einer automatisierten Entscheidungsfindung führt, Art. 13 Abs. 2 lit. f und Art. 14 Abs. 2 lit. g. Auf Antrag muss der Verantwortliche dem Betroffenen Auskunft über ein Profiling geben, aber ebenfalls nur bei einer damit in Zusammenhang stehenden automatisierten Entscheidungsfindung, Art. 15 Abs. 1 lit. h. Nach Art. 35 Abs. 3 lit. a kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung[169] bei automatisierten Einzelentscheidungen, die auf Profiling gründen, erforderlich sein.

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