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3. Praxishinweise

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Aufgrund des weiten Verarbeitungsbegriffs ist es aus Sicht des Rechtsanwenders ratsam, bei jedem Umgang mit personenbezogenen Daten von einer Verarbeitung i.S.d. DS-GVO auszugehen.[139] Andernfalls drohen erhebliche Sanktionen nach Art. 82 ff. Die Verarbeitung bedarf immer einer Legitimierung. Zu beachten ist daneben, dass Auftragsverarbeitungen unter der DS-GVO nicht mehr privilegiert sind. Nach aktueller Rechtslage bedarf jede Auftragsverarbeitung einer gesetzlichen Erlaubnis. Bestehende Auftragsverarbeitungen sollten daher auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

DS-GVO/BDSG

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