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1.6 Grundrechte 1.6.1 Menschenwürde (Art. 1 GG)

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Absatz 1:

Fundamentale Bedeutung von Art. 1 GG.

Tragendes Verfassungsgebot und gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete.

Genießt höchsten Rechtswert und ist Mittelpunkt des Wertesystems im GG.

Würde des Menschen ist unverlierbar und unveräußerlich; sie steht niemandem zur Disposition; der Staat kann sie nicht aberkennen!

Würde ergibt sich aus der bloßen Tatsache des „Menschseins“.

Grundrechtsträger:

Jeder Mensch von Geburt bis zum Tode.

Ebenso ungeborenes Leben.

Schutzbereich:

„Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig sittliches Wesen darauf ausgelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken.“ (BGH)

Eine allgemein gültige Definition gibt es nicht.

Auslegung kann auf die Situation ankommen.

Menschenwürde ist immer dann verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert, z. B. Sklaverei, Experimente, Folter, etc.

Absatz 2:

Bekenntnis zu den Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gesellschaft als Folge der Bedeutung der Menschenwürde.

Absatz 3:

Bindung der drei Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) an die Grundrechte als geltendes Recht.

PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg

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