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1.6.6 Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)

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Grundrechtsart:

Menschenrecht (aber nicht genannt!), Freiheitsrecht/Abwehrrecht (lex specialis).

Grundrechtsträger:

Jede natürliche und juristische Person.

Eigentum: Jede privatrechtliche, vermögenswerte Rechtsposition mit Recht zur Privatnutzung und freier Verfügung (Sacheigentum, Anteilsrechte, Patente).

Schutzbereich:

In erster Linie ein Abwehrrecht, das den Bürger vor unberechtigter/n Einwirkung und Eingriffen schützt.

Gewährt jedem Einzelnen die Garantie, einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern, um ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.

Geschützt wird das Recht, Eigentum zu haben und darüber hinaus frei darüber zu verfügen.

Schranken:

Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“).

Weiter Gestaltungsspielraum.

Schrankenregelung mit Relevanz für die Polizei:

§§ 94 ff., § 108 StPO: Beweismittelbeschlagnahme/Zufallsfunde.

§§ 73 ff. StGB: Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten/Tatmitteln, Tatobjekten.

§§ 38, 39 PolG: Beschlagnahme und Einziehung zur Gefahrenabwehr.

Aber:

§ 37 PolG: polizeirechtliche Sicherstellung → zum Schutz des Eigentums, daher kein Grundrechtseingriff!

PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg

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