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1.6.5 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

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Grundrechtsart:

Menschenrecht (aber nicht genannt!), Abwehrrecht

Grundrechtsträger:

Jede natürliche und juristische Person.

Schutzbereich:

Allgemein:

Als Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit und Würde des Menschen wird dem Einzelnen eine räumliche Privatsphäre gewährleistet.

Begriff „Wohnung“:

Begriff ist weit auszulegen.

Raum, in dem sich ein Mensch der Allgemeinheit entziehen kann.

Unbetretbar, uneinsehbar und unbelauschbar.

Z. B. Wohnräume, Nebenräume, Garagen, Dachböden, Schlafkabine im Lkw, Zelt, Hausboot, Wohnwagen, nicht: gemeinsam genutztes Treppenhaus in Mehrfamilienhäusern

Im Einzelnen:

– Schutz vor widerrechtlichem Eindringen,

– Schutz vor Verweilen staatlicher Organe,

– Schutz gegen Nutzung technischer Mittel, z. B. Abhören.

Schranken:

Kompliziertes Schrankensystem, i. d. R. verfassungsunmittelbare Schranke – steht direkt im Gesetz:

– Absatz 7: generelle Schrankenbestimmung,

– Absatz 2: lex specialis für Wohnungsdurchsuchung,

– Absatz 3 bis 5: Sonderregelungen für „großen Lauschangriff“.

Absatz 7:

Vorliegen einer gemeinen Gefahr (z. B. Explosionsgefahr) oder Lebensgefahr für einzelne Personen (z. B. Geiselnahme).

Aufgrund eines Gesetzes bei dringender Gefahr für öffentliche Sicherheit/Ordnung

→ bei (Wahrscheinlichkeit der) Verletzung von Strafgesetzen.

Absatz 2:

Merkmal der Durchsuchung ist die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung des Sachverhalts in einer Wohnung.

Kennzeichnend ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe ohne Einwilligung des Inhabers, um dort planmäßig etwas aufzufinden.

Anordnungsbefugt ist grundsätzlich der Richter (Schranken-Schranke), bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg

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