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1.6.4.3 Recht auf Leben

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Schutzbereich:

Schützt die biologisch-physische Existenz des menschlichen Lebens → Schutz vor Entzug des Lebens.

Schranken:

Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“).

Ein direkter Eingriff kommt nur in Extremsituationen in Betracht, muss eingeschränkt sein auf Fälle, in denen Leben gegen Leben steht.

Grundlage z. B. § 54 Abs. 2 PolG (Finaler Rettungsschuss).

Beim Konflikt Leben gegen Leben überwiegt die Pflicht des Staates, Leben zu schützen und Gefahren abzuwenden.

PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg

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