Читать книгу PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg - Dennis Klaiber - Страница 15
1.6.4.1 Freiheit der Person
Оглавление▶ Schutzbereich:
Recht auf Freiheit der Person heißt in diesem Zusammenhang das Recht, sich von einem Ort zum anderen zu begeben, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, dort zu verweilen und ihn jederzeit wieder zu verlassen bzw. ihn zu vermeiden.
▶ Schranken:
Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“).
Solche Eingriffe sind: Personenkontrolle, Platzverweis, Gewahrsam, Strafvollzug, etc.
Erforderlich aus Gründen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
Schranken-Schranke bzw. Richtervorbehalt gemäß Art. 104 GG:
Aus Gründen der hoch eingeschätzten Gefahr des Missbrauchs.
Bei Freiheitsentziehung sind zusätzlich die Formen und Fristen des Art. 104 Abs. 2 GG zu beachten.
Richtervorbehalt!
Wenn nicht möglich, unverzüglich nachholen.
Freiheitsbeschränkung: für kürzere Dauer (max. 1 bis 2 Stunden) zur Durchsetzung einer Maßnahme, z. B. Personenkontrolle.
Freiheitsentziehung: an einem eng umgrenzten Ort und mit gewisser Intensität (z. B. Einschließen), Maßnahme zielt auf Entzug der Freiheit ab (z. B. Gewahrsam).