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1.6.3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)

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Auch: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS)

– Bildet sich in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 1 GG nur aus dem passiven Element der Respektierung und Achtung der Persönlichkeitssphäre, nicht aus dem aktiven der Handlung.

Grundrechtsart:

Generell: Menschenrecht (kommt von beiden Artikeln).

Speziell/inhaltlich: Freiheitsrecht (von Art. 2 Abs. 1 GG).

Grundrechtsträger:

Jede natürliche Person.

Für juristische Personen nicht anwendbar.

Schutzbereich:

Es gewährt dem Einzelnen einen Innenraum, in dem er sich selbst besitzt und in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem er in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit hat. (Wintrich, Die Problematik der Grundrechte, 1957, S. 15 f.).

Speziell für RiS:

Die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er seine individuellen Lebensumstände offenlegen will. Dazu gehört auch die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner privaten Daten zu bestimmen.

Schranken:

RiS ist nicht schrankenlos gewährleistet, jedoch ergeben sich keine klaren Anforderungen an die Einschränkung:

– Überwiegendes Allgemeininteresse,

– verfassungsmäßige formelle gesetzliche Regelung (z. B. zur Identitätsfeststellung),

– Normenklarheit und Zweckbindung,

– Verhältnismäßigkeit,

– Schutz vor Zweckentfremdung (z. B. unbefugte Weitergabe von Daten).

Verfassungsimmanente Schranke.

PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg

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