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1.3 Grundrechtsschranken

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Gewährleistung der Grundrechte kann nicht zu ihrer absoluten Unantastbarkeit führen – keine unbegrenzte Ausübung durch den Einzelnen.

Schrankenlose Grundrechte sind undenkbar.

Schranken sind sog. „Erlauber“.

Der Staat darf aber auch nicht beliebig in die Grundrechte eingreifen, sondern nur zum Schutz der Allgemeinheit oder zum Schutz Grundrechte Dritter.

Drei Schrankenarten:

Verfassungsunmittelbare Schranke Begrenzung ist im Grundrecht ausdrücklich festgelegt. Beispiel: „… sofern es nicht die Rechte anderer verletzt …“

Vorbehaltsschranke (Gesetzesvorbehalt)Gesetzgeber wird ausdrücklich ermächtigt, den Umfang und die Grenzen im Einzelnen festzulegen (einfacher und qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Beispiel: „… darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (einfacher); Art. 11 Abs. 2 GG (qualifizierter).

Verfassungsimmanente Schranke Auch ungeschriebene Schranke genannt (es steht nichts in der Verfassung). Grundrechte haben dort immanente Schranken, wo sie mit den Grundrechten anderer Verfassungsnormen kollidieren. Beispiel: Art. 5 Abs. 1 GG.

PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg

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