Читать книгу PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg - Dennis Klaiber - Страница 12
1.6.2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Оглавление▶ Grundrechtsart: Menschenrecht
▶ Grundrechtsträger: Jede natürliche und juristische Person
▶ Schutzbereich:
Geschützt wird die allgemeine Freiheit des Denkens und des Handelns.
Dies umfasst im Einzelnen die Freiheit des Geistes, der Gestaltung der Handlung und der (informationellen) Selbstbestimmung.
Also die Freiheit, sein Leben so zu gestalten, wie man es für richtig hält.
Schutz vor unberechtigten Eingriffen und Beschränkungen durch den Staat.
Inbegriff der Würde des Menschen; ist auch durch die Existenz spezieller Freiheitsrechte nicht abschließend erfassbar (umfassende Bedeutung).
Art. 2 Abs. 1 GG als Auffangnorm.
Immer dann heranzuziehen, wenn ein spezielles Freiheitsrecht nicht greift (lex generalis); tritt ansonsten zurück (gegenüber lex specialis).
Spezielle Freiheitsrechte: z. B. Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Schranken:
Verfassungsunmittelbare Schranke.
In diesem Fall unterteilt in:
– Rechte Anderer: Entfaltungsfreiheit endet, wo die Rechtsphäre des Mitmenschen beginnt, also wenn z. B. ein Rechtsanspruch eines anderen besteht oder Rechtsgüter eines anderen verletzt würden.
– Verfassungsmäßige Ordnung: Umfasst alle Normen, die mit der Verfassung im Einklang stehen. „Erlaubt ist, was nicht verboten ist.“
– Sittengesetz: Summe derjenigen sittlichen Normen, die die Allgemeinheit als richtig anerkennt und die für ein Zusammenleben als verbindlich betrachtet werden.