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a) Haftung im Vertragskonzern

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Besteht im Konzern ein Beherrschungsvertrag, so ergibt sich die Haftung der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens aus § 309 Abs. 2 S. 1 AktG. Bei der Erteilung von Weisungen muss die Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens gegenüber der beherrschten Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden (§ 309 Abs. 1 AktG). Diesen Anspruch kann gem. § 309 Abs. 4 S. 1 AktG auch jeder Aktionär geltend machen.[30] Jedoch darf er gem. S. 2 Leistung nur an die Gesellschaft fordern. Soweit Gläubiger der beherrschten Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können, können sie den Anspruch gem. § 309 Abs. 4 S. 3 AktG geltend machen. Handelt es sich bei der beherrschten Gesellschaft um eine GmbH, so finden die Regelungen analoge Anwendung.[31]

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Daneben kann eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bestehen. Eine Vermögensbetreuungspflicht im Vertragskonzern kann sich aus der in §§ 308 ff. AktG normierten Leitungsmacht ergeben.[32] Bejaht man zusätzlich eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gesellschaftern, so kann auch eine Haftung gegenüber den Gesellschaftern des beherrschten Unternehmens bestehen (Rn. 217).

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