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3. Mittelbarer Schutz der Gläubigerinteressen durch die in § 93 AktG/§ 43 GmbHG normierte Innenhaftung

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Die Innenhaftung ist dem deutschen Gesellschaftsrecht als Regelfall immanent. Dies folgt aus dem gesellschaftsrechtlichen Prinzip der Haftungstrennung, welches in § 13 Abs. 2 GmbHG und § 1 Abs. 1 S. 2 AktG verankert ist. Dem Gläubiger steht als Haftungsmasse grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung. Er kann keine Ansprüche gegen die Gesellschafter erheben[22] und nur in den genannten Ausnahmefällen unmittelbar die Unternehmensleiter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

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Der Schutz des Gläubigers wird daher maßgeblich durch die Innenhaftung des Organmitglieds gegenüber der Gesellschaft gewährleistet.[23] Denn wenn begründete Schadensersatzansprüche im Innenverhältnis mit Erfolg geltend gemacht werden, dann erhöht sich die Haftungsmasse der Gesellschaft, die den Gläubigern zur Erfüllung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Innenhaftung der Organe ist deshalb Teil der Unternehmensordnung und -kontrolle.[24] Der ganz überwiegende Teil der gemeldeten D&O-Schadensfälle betrifft deshalb auch den Bereich der Organinnenhaftung.[25]

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