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5. Zwischenergebnis – Die Innenhaftung als maßgeblich versichertes Risiko der D&O-Versicherung

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Festzuhalten ist deshalb an dieser Stelle der Erwägungen, dass der Außenhaftung immer nur vorgeschaltete Bedeutung zukommt. Reflex jeder Außenhaftung ist immer die Innenhaftung nach § 93 Abs. 2 AktG/§ 43 Abs. 2 GmbHG.

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Deshalb muss man bei der Frage nach den Besonderheiten der D&O-Versicherung und auch den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bei dem Umgang mit internen Untersuchungen darauf achten, dass gerade die Innenhaftung des Unternehmensleiters gegenüber „seiner“ Gesellschaft als Kern des im Rahmen einer D&O-Versicherung versicherten Risikos zu qualifizieren ist.[30] Wie soeben dargestellt, hat der Unternehmensleiter in diesem Zusammenhang auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die D&O-Versicherung wirtschaftlich dem Interesse des Unternehmens entspricht und damit faktisch dem Unternehmen Schäden ersetzt werden, für die ein Organ im Rahmen von § 93 Abs. 2 AktG haftbar gemacht werden kann. Dies ist die rechtliche Basis, die der Unternehmensleiter beachten muss, wenn er interne Untersuchungen anordnet oder entscheiden muss, wie mit dem Ergebnis dieser Untersuchungen umzugehen ist.

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