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III. Deckungsrechtliche Fragen im Rahmen der Durchführung von „Internal Investigations“

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Soweit interne Untersuchungen durchgeführt werden, stellt sich zunächst die Frage, ob der Versicherer bereits über die Einleitung solcher Untersuchungen zu informieren ist. Denn es ist ja denkbar, dass die Ergebnisse solcher Überprüfungen dazu führen, dass Missstände aufgedeckt werden, für die ein Unternehmensleiter verantwortlich sein kann.

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Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass der Unternehmensleiter grundsätzlich dafür verantwortlich ist, für eine Organisation Sorge zu tragen, die eine Leitung des Unternehmens unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sicherstellt.[1] Im Rahmen von „Internal Investigations“ werden nun häufig Feststellungen getroffen, die deutlich machen, dass möglicherweise eine Verletzung dieser Organisationspflicht vorgelegen hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Organisation Missstände in einem Unternehmen bestehen und es darf auch nicht verkannt werden, dass „Ausreißer“ letztlich von keinem Unternehmensleiter zu verhindern sind und auch eine noch so perfekt gestaltete Organisation nicht jeden Missstand verhindern kann. Der Unternehmensleiter haftet also keineswegs per se für sämtliche Gesetzesverletzungen, die sich in seinem Unternehmen ereignen. Denn er muss sich das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter nicht nach § 278 BGB[2] zurechnen lassen und auch eine Zurechnung des Fehlverhaltens anderer Organmitglieder[3] findet nicht statt.

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Doch ist festzuhalten, dass es in der Folge von sogenannten „Internal Investigations“ dazu kommen kann, dass ein Unternehmensleiter für etwaig aufgedeckte Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung es bei der Aktiengesellschaft sogar als Pflicht des Aufsichtsrates ansieht, dass der Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind.[4] Diese Pflicht folgert der BGH aus der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachungspflicht.[5] Folglich wird man konstatieren müssen, dass die Durchführung von „Internal Investigations“ häufig dazu führen kann, dass es in der Folge auch zu einem Versicherungsfall unter der D&O-Versicherung kommen kann. Dies muss keineswegs unmittelbar im Anschluss an die Untersuchungen geschehen. Häufig muss der Sachverhalt im Anschluss weiter aufgeklärt werden. Es kann also weitere Zeit vergehen, bis es zu einer Inanspruchnahme eines Organmitgliedes kommt. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob und wie der Versicherer in solche Prozesse einzubinden ist.

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