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II. Das Deckungskonzept der D&O-Versicherung
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Mit der D&O-Versicherung wird grundsätzlich die gesamte Reichweite organschaftlicher Haftung von Unternehmensleitern und Aufsichtsorganen versichert. Man unterscheidet insoweit zwischen Innen- und Außenhaftung.
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Die Innenhaftung ist in § 93 AktG/§ 43 GmbHG geregelt. Danach haften Unternehmensleiter, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner. Für die Aufsichtsorgane trifft die Verweisungsvorschrift des § 116 AktG eine entsprechende Regelung. Man spricht in diesem Zusammenhang von Innenhaftung, weil die Haftung das Innenverhältnis zwischen Organ und Gesellschaft betrifft.
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Von einer Außenhaftung spricht man demgegenüber dann, wenn ein Dritter – also ein Gläubiger – Schadensersatzansprüche gegen das Organmitglied erhebt. Solche Schadensersatzansprüche können entweder auf § 311 Abs. 3 BGB (sog. Sachwalterhaftung) oder – insbesondere – auf deliktische oder spezialgesetzliche Normen gestützt werden.