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Bei der Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen können einer Gesellschaft somit Schäden entstehen. War die Durchführung einer internen Untersuchung nicht notwendig, so stellen die angefallenen Kosten für die Durchführung einen Schaden dar. Wird allerdings eine unternehmensinterne Untersuchung unterlassen, obwohl eine Durchführung geboten war, können der Gesellschaft ebenfalls erhebliche Schäden, wie Reputationsschäden, höhere Bußgelder und längere Verfahrensdauer entstehen. Die Durchführung von unternehmensinterner Untersuchungen ist grundsätzlich Aufgabe der Unternehmensleitung und teilweise auch des Aufsichtsrates. Verletzen diese bei der Entscheidung, ob und wie eine unternehmensinterne Untersuchung durchzuführen ist, ihre Pflichten, so haften sie auch gegenüber der Gesellschaft für die entstandenen Schäden.

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Tab. 1: Zusammenfassung: Haftung bei unternehmensinternen Untersuchungen

Organisationsstruktur Organ Gesellschaft Gesellschafter Dritte
Einheitsgesellschaft UL § 93 Abs 2 AktG/§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
AR §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG (analog)
Vertragskonzern (gegenüber Tochtergesellschaft) UL § 309 Abs. 2 S. 1 AktG (analog); § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB § 309 Abs. 4 S. 1 AktG (analog) § 309 Abs. 4 S. 3 AktG (analog)
AR
Faktischer Konzern AG (gegenüber Tochtergesellschaft) UL § 317 Abs. 3 AktG; u.U. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
AR
Faktischer Konzern GmbH (gegenüber Tochtergesellschaft) UL U.U.§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
AR

Legende: UL= Unternehmensleitung; AR= Aufsichtsrat

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