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c) Haftung im faktischen GmbH-Konzern

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Im Gegensatz zu § 317 AktG knüpft das GmbH-Recht keine Rechtsfolgen an den Begriff der Abhängigkeit.[34] Deshalb scheidet eine analoge Anwendung der §§ 311, 317 AktG aus.[35] Im faktischen GmbH-Konzern gilt deshalb nur die Treubindung des herrschenden Unternehmens in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH.[36] Das herrschende Unternehmen unterliegt im Hinblick auf den Schutz der abhängigen GmbH jedoch einem umfassenden Schädigungsverbot, welches entweder aus der Treuepflicht[37] oder dem Mitgliedschaftsrecht[38] abgeleitet wird.[39] Insofern kann es in Ausnahmefällen auch zu einer Haftung der Geschäftsleitung des herrschenden Unternehmens wegen der Nichtdurchführung oder der fehlerhaften Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung im faktischen GmbH-Konzern kommen.

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