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2. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen

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§ 53 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Berufen, deren Trägern ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen zusteht, die ihnen in der jeweiligen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Analog § 54 Abs. 4 StPO erlischt das einmal begründete Zeugnisverweigerungsrecht nicht nachträglich mit der Aufgabe des Berufs[31] und analog § 203 Abs. 4 StGB auch nicht mit dem Tod desjenigen, dessen Vertrauen zu dem Berufsträger geschützt war.[32] Erst recht endet das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mit der Erledigung des Auftrags.[33] Ein Zeugnisverweigerungsrecht des internen Ermittlers kann sich entweder aus § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StPO ergeben. Die übrigen Nummern, in denen u.a. Geistliche, Suchtberater oder Medienvertreter geschützt werden, sind im Zusammenhang mit internen Ermittlungen wohl nicht einschlägig.

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