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1. Teil Ermittlungen im Unternehmen5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › III. Anwendbarkeit des § 53a StPO

III. Anwendbarkeit des § 53a StPO

1. Grundlagen

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Um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu verhindern, dehnt § 53a Abs. 1 StPO den Anwendungsbereich des § 53 StPO auf die Gehilfen der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 StPO genannten Berufsträger sowie die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, aus. Über die Wahrnehmung des Rechts zur Zeugnisverweigerung entscheiden – dem telos der Norm entsprechend – verbindlich die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 StPO Genannten (§ 53a Abs. 1 S. 2 StPO), da das Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsträger abgeleitet wird.[1] Eine Ausnahme von der Entscheidungsbefugnis des Berufsträgers ist für den Fall vorgesehen, dass die Entscheidung der Berufsträger nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden kann, er also beispielsweise unerreichbar und für längere Zeit abwesend oder schwer erkrankt ist. Sagt die Hilfsperson entgegen der erteilten Weisung oder ohne Wissen des Berufsträgers aus, obwohl seine Entscheidung hätte herbeigeführt werden können, ist die Aussage ohne Einschränkung verwertbar.[2] Sagt sie im umgekehrten Fall trotz Aufforderung durch den Berufsträger nicht aus, sind die Beugemittel des § 70 StPO anwendbar.[3] Die Entscheidung darüber, ob die Hilfsperson aussagen soll, kann der Berufsträger unabhängig von der Entscheidung über die Ausübung des eigenen Zeugnisverweigerungsrechts und des Zeugnisverweigerungsrechts weiterer Hilfspersonen treffen.[4]

2. Gehilfen

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Die Gehilfeneigenschaft des § 53a Abs. 1 S. 1 StPO erfordert weder ein soziales Abhängigkeitsverhältnis noch eine berufsmäßige Tätigkeit, so dass auch sonstige unterstützende Personen wie nur gelegentlich helfende Familienangehörige dem Begriff unterfallen.[5] Das Bestehen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses und eine berufsmäßige Tätigkeit sind allerdings starke Indizien, dass die entsprechende Person die berufliche Tätigkeit des Berufsträgers auch tatsächlich fördert. Die am häufigsten genannten Gehilfen des Rechtsanwalts sind daher sein Büropersonal und seine angestellten juristischen Mitarbeiter ohne Rechtsanwaltszulassung.[6] Auch ein zur Mandatsbearbeitung herangezogener Dolmetscher ist als Gehilfe anzusehen.[7]

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Keine Gehilfen sind demgegenüber nach wohl herrschender Auffassung selbstständige Gewerbetreibende, die für den Berufsträger Einzelaufträge erledigen, da auch im Rahmen des § 53a Abs. 1 S. 1 StPO das Verbot der erweiternden Auslegung eingreife.[8] Einigkeit erzielen Rechtsprechung und Literatur dann wieder bei Personen, deren Unterstützungsbeitrag nicht auf den Beruf des Zeugnisverweigerungsberechtigten zielt, beispielsweise Hausmeister oder Reinigungskräfte[9] Ihnen steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

3. Teilnehmer zur Vorbereitung auf den Beruf

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Teilnehmer zur Vorbereitung auf den Beruf sind in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten vorrangig Rechtsreferendare und Praktikanten, in Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaften Lehrlinge.[10]

4. Keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 53a Abs. 2 StPO

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Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO gilt nach § 53a Abs. 2 in gleichem Umfang auch für die Hilfspersonen. Der Berufsträger und seine Hilfspersonen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden.[11]

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