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a) Verteidiger i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO
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Der Begriff des Verteidigers meint alle gewählten oder bestellten Verteidiger unabhängig davon, ob sie die Verteidigung tatsächlich geführt haben.[34] Neben Rechtsanwälten können gem. § 138 StPO auch Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt und einige weitere Personen, gem. §§ 139, 142 Abs. 2 StPO Referendare und gem. § 392 AO Steuerberater, zu Verteidigern bestellt werden. Ob für Rechtsanwälte, die als Verteidiger tätig werden, die Nr. 2 oder die Nr. 3 gilt, spielt zumindest seit der Gleichstellung beider Nummern in § 160a StPO praktisch keine Rolle mehr.[35] Die Tatsachen, über die der Verteidiger das Zeugnis verweigern kann, müssen ihm nicht als Verteidiger des gegenwärtig Beschuldigten bekannt geworden sein, sondern nur als Verteidiger irgendeiner Person oder als Verteidiger des Beschuldigten, aber in einem anderen Strafverfahren.[36] Ist der Beschuldigte des gegenwärtigen Strafverfahrens zugleich der Mandant des Verteidigers so besteht wohl eine Pflicht zur Zeugnisverweigerung.[37]