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b) Rechtsanwälte und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO

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Rechtsanwälte sind unstreitig alle im Inland zugelassenen Anwälte nach § 12 BRAO, alle ausländischen Anwälte nach §§ 206 f. BRAO, alle allgemein bestellten Vertreter nach § 53 BRAO und alle Abwickler nach § 55 BRAO. Kammerrechtsbeistände i.S.d. § 209 BRAO sind den Rechtsanwälten gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO gleichgestellt. Problematischer war lange Zeit die Beurteilung der Syndikusanwälte i.S.d. §§ 46 ff. BRAO. Die h. M. entschied bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 1.1.2016[38] stets einzelfallbezogen.[39] Nach Hassemer u.a. stand Syndikusanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie mit typischen anwaltlichen Aufgaben befasst waren, also im Einzelfall nach ihrer freien anwaltlichen Überzeugung handeln konnten,[40] nach Roxin u.a., wenn sie hinreichend unabhängig waren.[41] In anderen Fällen sollte demgegenüber kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen.

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Ganz ähnlich entschied auch die Rechtsprechung. Der BGH ließ in seiner Entscheidung über die Voraussetzungen zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erkennen, dass für ihn das Vorliegen einer typisch anwaltlichen Tätigkeit davon abhing, ob und inwieweit hinsichtlich des betreffenden Falles nach den konkreten Umständen eine selbstständige, d.h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt gewährleistet war bzw. ob umgekehrt zu besorgen war, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers eines Syndikusanwalts in dessen konkrete Tätigkeit hineinwirkte.[42] Das LG Bonn griff diese Kriterien zur Begründung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Syndikusanwalts auf.[43] Die Weisungsgebundenheit im Einzelfall musste daher nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur als entscheidendes Kriterium angesehen werden. Ende 2015 hat sich der Gesetzgeber jedoch trotz erheblicher und berechtigter rechtspolitischer Kritik an diesem Vorhaben[44] gegen eine solche Differenzierung gewandt und die Möglichkeit zur Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Syndikusanwälte (nun Syndikusrechtsanwälte) mit der Neufassung des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HS 2 StPO bewusst ausgeschlossen.[45] Damit finden also auch die übrigen in der StPO geregelten Anwaltsprivilegien der §§ 97 Abs. 1–3, 100c Abs. 6 und 160a StPO auf Syndikusrechtsanwälte keine Anwendung mehr, da diese Normen unmittelbar Bezug auf § 53 StPO nehmen.[46] Begründet wird diese Einschränkung der Anwaltsprivilegien vorrangig mit dem bereits erwähnten Gebot der effektiven Strafverfolgung, da die Einbeziehung der Syndikusrechtsanwälte in den Anwendungsbereich der §§ 97, 160a StPO – so die Gesetzesbegründung – die Gefahr hervorrufe, „dass relevante Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stünden“.[47] Auch das Ziel der Einführung eines praktisch gegenüber der früheren Differenzierung besser handhabbaren Kriteriums wird angeführt. Als Gegenausnahme zum grundsätzlichen Ausschluss der Anwaltsprivilegien für Syndikusrechtsanwälte ist das Zeugnisverweigerungsrecht gesetzlich anerkannt, wenn der Syndikusrechtsanwalt als Berufshelfer für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Personen i.S.d. § 53a Abs. 1 StPO agiert.

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Als weitere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsträger kommen Patentanwälte i.S.d. §§ 1, 29 PAO, Notare i.S.d. § 3 BNotO, Notarassessoren i.S.d. § 7 BNotO, Wirtschaftsprüfer i.S.d. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 15 WiPrO, auch wenn sie nach § 183 AktG als Kapitalprüfer eingesetzt werden,[48] vereidigte Buchprüfer i.S.d. § 128 Abs. 1 WiPrO sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte i.S.d. §§ 40, 42 StBerG in Betracht. Nicht geschützt werden z.B. Mitarbeiter von Wirtschaftsdetekteien oder sonstige Beauftragte, die keiner der vorstehend genannten Berufsgruppe angehören.

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