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1. Grundlagen
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Auch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO soll eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts insbesondere der §§ 53 und 53a StPO verhindern.[1] Aus diesem Grund ist bereits die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung unzulässig, wenn die gesuchten Sachen dem § 97 StPO unterfallen, und eine einstweilige Beschlagnahme nach § 108 Abs. 1 StPO ausgeschlossen.[2] Der Regelung des § 160a StPO geht § 97 StPO gem. § 160a Abs. 5 StPO insoweit vor, als die Norm eigene Bestimmungen trifft.[3] Einzelheiten sind umstritten.[4] Eine Erstreckung des § 97 StPO auf weitere als die genannten Personen im Wege des Analogieschlusses ist unstatthaft.[5] Der Schutz des Beschuldigten wird aber bereits gewährt, wenn das Verfahren noch gegen „Unbekannt“ geführt wird.[6] In § 97 Abs. 4 StPO wird der Anwendungsbereich auf die Hilfspersonen des § 53a StPO erstreckt.