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3. In dieser Eigenschaft anvertraute oder bekanntgewordene Tatsachen

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Der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist auf diejenigen Tatsachen beschränkt, die dem Berufsträger in seiner jeweiligen Eigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden sind. Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechts ist daher, dass das Wissen unmittelbar aus der Berufstätigkeit erwächst oder zumindest mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang steht.[49] Die Person des Mitteilenden und das Ob und Wie des Kontakts werden vom Zeugnisverweigerungsrecht mit umfasst,[50] so etwa die Frage, ob ein Steuerberater mit der Abgabe einer Steuererklärung beauftragt worden ist.[51]

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Unter einer anvertrauten Tatsache versteht man eine unter Verlangen oder stillschweigender Erwartung der Geheimhaltung schriftlich oder mündlich mitgeteilte Tatsache sowie eine solche, die der Berufsträger dadurch erlangt, dass ihm Gelegenheit zur Beobachtung und Untersuchung gegeben wird.[52] Ob die Tatsache dem Berufsträger vom jeweiligen Beschuldigten oder einem Dritten anvertraut worden ist und wessen Sphäre das Geheimnis angehört, ist gleichgültig.[53]

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Eine bekanntgewordene Tatsache ist eine solche, die der Berufsausübende von dem Beschuldigten oder einem Dritten erfahren hat, ohne dass sie ihm anvertraut worden ist.[54] Der Begriff ist nach dem BGH und der herrschenden Lehre weit auszulegen.[55]

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