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1. Einführung
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Die Kommentierung des § 252 StGB von Vogel beginnt mit der ernüchternden Feststellung: „§ 252 StGB ist eine theoretisch interessante, schwierige und umstrittene, in der Praxis kaum bedeutsame Strafvorschrift.“[139] Während man Vogel angesichts des doch großen Anteils an den Raubdelikten im Hinblick auf die praktische Bedeutung der Vorschrift jedenfalls heute nicht mehr zustimmen kann (Rn. 21), handelt es sich in theoretischer Hinsicht in der Tat um einen anspruchsvollen und schwierigen Straftatbestand. Insbesondere die gesetzgeberische Gleichsetzung des ertappten Diebes, der zur Besitzerhaltung Raubmittel einsetzt, mit einem Räuber wirft erhebliche dogmatische und kriminalpolitische Fragen auf. Während beim Raubtatbestand des § 249 StGB das qualifizierte Nötigungsmittel zur Erlangung des Gewahrsams an einer beweglichen Sache dient, wird es vom Täter bei § 252 StGB zur Erhaltung des bereits erlangten Gewahrsams an der weggenommenen Sache eingesetzt.[140] Der wesentliche Unterschied besteht daher in zeitlicher Hinsicht. Da der Einsatz von Raubmitteln (im Gegensatz zu § 249 StGB) der Wahrung des durch eine Vortat erlangten Besitzes dient, weist § 252 StGB Selbstbegünstigungscharakter auf.[141]
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Anders als es die Überschrift „räuberischer Diebstahl“ suggeriert, handelt es sich bei § 252 StGB nicht um eine Qualifikation des § 242 StGB, sondern um ein selbstständiges, raubähnliches Delikt (delictum sui generis).[142] Nicht zu folgen ist der zugespitzten Formulierung Schünemanns, wonach § 252 StGB ein „spiegelbildlich verkehrter Raub“ sei.[143] Denn die Vorschrift enthält zum einen Elemente, die bei § 249 StGB fehlen (Betroffensein auf frischer Tat, Besitzerhaltungsabsicht).[144] Zum anderen fehlen Elemente, die § 249 StGB enthält, da der Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel bei § 252 StGB objektiv nicht zum Erfolg (der bezweckten Besitzerhaltung) führen muss, während bei § 249 StGB die bezweckte Wegnahme gelingen muss.[145] Als „raubähnlich“ kann der Tatbestand aber bezeichnet werden, weil er sich wie der Raub (§ 249 StGB) aus zwei Elementen, nämlich aus einer (zumindest mit Gewahrsamsverschiebung verbundenen) Wegnahmehandlung (Diebstahlselement) und dem Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Nötigungselement) zusammensetzt und somit dem Schutz derselben Rechtsgüter dient.[146]