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cc) Zeitliche Eingrenzung

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Spätester Zeitpunkt der Raubmittelanwendung ist schon im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 252 StGB (Rn. 39) die Beendigung des Diebstahls.[287] Danach dienen Raubmittel nicht mehr der Herstellung, sondern der Bewahrung sicheren Besitzes; dies ist nicht mehr von § 252 StGB erfasst.[288] Nicht tatbestandsmäßig ist auch eine Nötigung nach einem Diebstahl, aber vor Betroffenwerden.[289] Das Betroffenwerden geht der Nötigung zeitlich voraus.[290] Sofern nicht die Ausnahmekonstellation eines untauglichen Versuchs vorliegt (Rn. 39) muss der Diebstahl zumindest bei Eintritt der Nötigungswirkung[291] vollendet sein, ansonsten liegt ein Raub vor.

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Dem beim Raub erforderlichen zeitlichen (und örtlichen Zusammenhang) zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel[292] entspricht bei § 252 StGB der im Rahmen der Frische der Tat geforderte raum-zeitliche Zusammenhang, der sich nach hier vertretener Ansicht wie bereits ausgeführt (Rn. 44) auch auf den Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels beziehen muss. Durchaus kritisch ist auf Grundlage der hier vertretenen Auffassung eine neuere Rspr. des BGH zu sehen, die insbesondere in Fällen der Nacheile, also wenn die Verfolgung ohne Zäsur aufgenommen wird, zu einer Strafbarkeit nach § 252 StGB führt, obwohl die Nötigungshandlung keinen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vortatgeschehen mehr hat.[293]

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