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aa) Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

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Der Täter muss als Tathandlung des § 252 StGB Gewalt gegen eine Person verüben oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwenden. Die Ausführungen zu den qualifizierten Nötigungsmitteln im Rahmen des Raubes gelten folglich auch im Rahmen des räuberischen Diebstahls (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 43 ff.). Allerdings gibt es auch Besonderheiten:[273] Der Einsatz der Nötigungsmittel muss nicht final der Wegnahme dienen, sondern soll vielmehr den bereits erlangten Besitz sichern.[274] Da § 252 StGB ein kupiertes Erfolgsdelikt ist, muss der Raubmitteleinsatz anders als bei § 249 StGB keinen Erfolg haben, sodass sich auch nicht die Frage eines Kausal- oder Zurechnungszusammenhangs stellt.

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Auch ist die Tatsituation vielfach eine andere als beim Raub, da Gewalt gegen eine Person beim Raub vielfach ein aggressives Vorgehen beinhaltet, während beim räuberischen Diebstahl häufiger ein „tendenziell defensives Verhalten“ (z.B. Loswinden vom Ladendetektiv oder ein Beiseitestoßen des Verfolgers) vorliegt.[275] Das LG Gera verlangt deshalb, wegen des hohen Strafniveaus und zur Wahrung der normativen Äquivalenz mit dem anderen Nötigungsmittel „Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ im Rahmen des § 252 StGB einen restriktiven Gewaltbegriff zugrunde zu legen und als Gewalt nur körperbezogene Eingriffe von einigem Gewicht anzuerkennen.[276] Da nach der hier vertretenen Ansicht auch bei Raub ein restriktiver Gewaltbegriff anzunehmen ist (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 51) darf es sich jedenfalls nicht um eine nur unerhebliche körperliche Einwirkung handeln. Zudem ist daran zu denken, in diesen Fällen einen minder schweren Fall anzunehmen (Rn. 79).[277]

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