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bb) Nötigungsopfer
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Die qualifizierten Nötigungsmittel können sich dabei sowohl gegen den Eigentümer als auch gegen den Gewahrsamsinhaber oder einen Dritten richten.[278] Sie muss sich nicht gegen denjenigen richten, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat.[279]
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Wie bei § 249 StGB (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 53 ff.) stellt sich auch bei § 252 StGB die Frage der Gewaltfinalität, da auch hier die Gewalt im Hinblick auf die Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes erfolgen muss. „Nahezu unbestritten“[280] ist deshalb, dass der den Täter Betreffende nicht zwingend objektiv verteidigungsbereit oder subjektiv verteidigungswillig sein muss.[281] Nach h.M. soll jedoch erforderlich sein, dass der Täter subjektiv von zumindest möglicher Verteidigungsbereitschaft des ihn Betreffenden ausgeht.[282] Die Gegenauffassung, die bei einem objektiv nicht verteidigungsbereiten Opfer lediglich einen Versuch annehmen will,[283] wird nur noch vereinzelt vertreten und findet im Gesetz keine Stütze.
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Strittig ist, ob auch Tatbeteiligte taugliche Nötigungsopfer sein können. Anders als § 251 StGB setzt § 252 StGB nicht die Anwendung von Gewaltmitteln gegen eine andere Person, sondern nur gegen eine Person voraus, sodass die Einbeziehung von Tatbeteiligten weniger problematisch ist. Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten Fall erkennt der Täter des § 252 StGB, dass es sich um einen Tatbeteiligten handelt. In diesen Fällen wird vielfach der Täter nicht unterstellen, dass der Täter ihm den Besitz entziehen möchte. Strittig ist aber, ob der Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln gegen einen Tatbeteiligten, den der Täter irrtümlich für einen Verfolger hält, zur Vollendung des § 252 StGB führen kann. Stellt man wie hier auf die subjektive Sicht des Täters ab, ist dies zu bejahen.[284] Nach a.A. soll es in diesem Fall einer nicht einmal „potentiell schutzbereiten Person“ an einem raubähnlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Nötigung und Gewahrsamssicherung fehlen, da objektiv Restitutionschancen des Diebstahlsopfers nicht beeinträchtigt werden, sodass nur ein Versuch gegeben ist.[285] Dies ist folgerichtig, wenn mit einer Mindermeinung davon ausgegangen wird, dass objektiv eine Restitutionschance des Diebstahlsopfers bestehen muss, weil § 252 StGB dem verlängerten Eigentumsschutz dient.[286]