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dd) „Frische Tat“ – räumliche Eingrenzung
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Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang fordert der BGH auch einen engen räumlichen Zusammenhang der Nötigungshandlung mit der Wegnahme.[268] Der Täter muss entweder am Tatort oder aber in dessen unmittelbarer Nähe betroffen sein bzw. Nötigungsmittel einsetzen.[269] Die Frische der Tat endet freilich, wenn sich der Täter durch die Flucht so weit entfernt hat, dass er sicheren Gewahrsam erlangt hat und die Vortat damit beendet ist.[270] Ebenso genügt es nicht, wenn der Täter während einer sofort eingeleiteten Suche überhaupt erstmals betroffen wird.[271]
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Unter diesen Umständen genügt es wiederum, wenn die Nötigungsmittel erst während der Nacheile, d.h. der sofort nach dem Betroffensein auf frischer Tat aufgenommenen und ohne Zäsur fortdauernden Verfolgung eingesetzt werden.[272] Allerdings ist wiederum zu beachten, dass nach hier vertretener Ansicht (Rn. 44) die Tat auch noch bei Einsatz der Nötigungsmittel „frisch“ sein muss.