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Der räuberische Diebstahl setzt objektiv neben dem Vorliegen einer tauglichen Vortat voraus, dass der Täter auf frischer Tat betroffen Gewalt gegen eine Person verübt oder Drohungen mit einer Gefahr für Leib oder Leben anwendet (qualifiziertes Nötigungsmittel). Auf subjektiver Ebene bedarf es zur Vollendung eines räuberischen Diebstahls des Vorsatzes hinsichtlich der Tatsituation („bei einem Diebstahl“), dem Betroffensein auf frischer Tat sowie dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels. Ferner muss der Täter Besitzerhaltungsabsicht aufweisen.

Handbuch des Strafrechts

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