Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 242

aa) Vorsatz

Оглавление

62

Der subjektive Tatbestand des § 252 StGB setzt Vorsatz voraus, der sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale „bei einem Diebstahl“ (Rn. 37 f.), das „Betroffensein auf frischer Tat“ (Rn. 44 ff.) sowie den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel (Rn. 55 ff.) beziehen muss. Da es sich nach hiesigem Verständnis bei § 252 StGB um ein einaktiges Delikt handelt, bei dem der Diebstahl nur ein „statisches Element“ des objektiven Tatbestands (Vortat) ist und nicht zu dem „dynamischen Tatvollzug“ des räuberischen Diebstahls gehört[294] (Rn. 33), muss bereits im Rahmen des objektiven Tatbestandes des § 252 StGB geprüft werden, ob die Vortat des (versuchten oder vollendeten; Rn. 39) Diebstahls vorsätzlich und in (Dritt-)Zueignungsabsicht begangen worden ist. Im subjektiven Tatbestand muss sich der Vorsatz auf den (versuchten oder vollendeten) Diebstahl beziehen. Der Täter muss zumindest mit Eventualvorsatz handeln. Nicht erforderlich ist bereits zum Zeitpunkt des Diebstahls der Vorsatz des Täters, zur Besitzerhaltung Raubmittel anzuwenden.[295] Der Vorsatz, auf frischer Tat betroffen zu sein, muss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB erst bei Begehung der Tat, also bei Vornahme der tatbestandsmäßigen qualifizierten Nötigungshandlung, vorliegen.[296]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх