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bb) Teilnahme
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Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) ist vor Tatbeginn möglich, wenn die Beteiligten bereits zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich einer Raubmittelanwendung zur Besitzerhaltung dolus eventualis haben.[334] Teilnahme an der Vortat ist nur dann Teilnahme am räuberischen Diebstahl, wenn die Teilnahmehandlung an der Vortat in der Haupttat des § 252 StGB fortwirkt und dies vom Vorsatz des Teilnehmers erfasst ist.[335]
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Anstiftung zum räuberischen Diebstahl gemäß §§ 252, 26 StGB liegt dann vor, wenn der Tatentschluss zu Diebstahl und anschließender Beuteverteidigung mit Raubmitteln geweckt wird.[336] Im Hinblick auf die einaktige Struktur des räuberischen Diebstahls ist eine Anstiftung zu § 252 StGB auch dann möglich, wenn der Teilnehmer den Täter nicht auch schon zum Diebstahl angestiftet hat.[337] Für eine Beihilfe zu § 252 StGB muss der Gehilfe die (Haupt-)Tat durch Rat oder Tat fördern.[338]