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d) Strafverfahrensrecht

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Die §§ 247 und 248a StGB sind auch auf den räuberischen Diebstahl nicht anwendbar.[351] Hinsichtlich der möglichen Ermittlungsmaßnahmen kann zunächst auf die Ausführungen zu § 249 StGB verwiesen werden (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 176), weil die StPO einen Gleichlauf zwischen beiden Delikten vorsieht (vgl. etwa § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. k StPO: Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255 [StGB]). Der Verweis kann sich auch auf die Ausführungen zu den Qualifikationen der §§ 250, 251 StGB erstrecken (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 177), da der räuberische Diebstahl einen Rechtsfolgenverweis auch auf die qualifizierten Erscheinungsformen des Raubes bildet (Rn. 79 f.).

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Dem Tatrichter steht es frei, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 261 StPO) von bestimmten Umständen auf das subjektive Element Besitzerhaltungsabsicht zu schließen (Rn. 63 ff.). Die revisionsrechtliche Kontrolle ist in solchen Fällen beschränkt.[352] Hinsichtlich der Urteilstenorierung ist zu berücksichtigen, dass sich die Qualifizierung des räuberischen Diebstahls im Urteilstenor niederschlagen muss. Die Tenorierungen laufen parallel zu §§ 249 ff. StGB: räuberischer Diebstahl mit Todesfolge, schwerer räuberischer Diebstahl, besonders schwerer räuberischer Diebstahl.[353]

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