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aa) Verhältnis zu Diebstahl und Nötigung
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Der vollendete § 252 StGB (auch i.V.m. §§ 250, 251 StGB) verdrängt § 240 StGB und § 242 StGB (ggf. i.V.m. § 243 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität).[354] Subsidiarität ergibt sich bzgl. der Vortat des Diebstahls schon daraus, dass § 252 StGB nach hier vertretener Ansicht ein einaktiges Delikt ist (Rn. 33). Bzgl. des vollendeten Nötigungsdelikts des § 240 StGB ist Gesetzeskonkurrenz nicht völlig selbstverständlich, wenn man bedenkt, dass § 252 StGB nicht stets eine vollendete Nötigung (kupiertes Erfolgsdelikt), sondern nur einen beendeten Nötigungsversuch enthält.[355] Bleibt es trotz vollendeten Diebstahls hingegen bei einem Versuch des § 252 StGB, so ist zur Klarstellung des Unrechts Tateinheit zwischen vollendetem Diebstahl und versuchtem räuberischen Diebstahl gegeben.[356] Dies gilt auch, wenn man wie hier richtigerweise davon ausgehen muss, dass es für den vollendeten räuberischen Diebstahl keine Rolle spielt, ob der Diebstahl vollendet ist oder ein (untauglicher) Versuch vorliegt, der zur Gewahrsamserlangung geführt hat (Rn. 39).
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Tateinheit zwischen §§ 244 f. StGB und § 252 StGB ist anzunehmen, wenn der räuberische Diebstahl nicht durch § 250 StGB qualifiziert wird.[357] Wird dagegen auch der räuberische Diebstahl durch § 250 StGB qualifiziert, verdrängt dieser grundsätzlich §§ 244 f. StGB.[358] Dies gilt aus Klarstellungsgründen wiederum nicht, wenn es sich im Rahmen des Diebstahls um Qualifikationsmerkmale handelt, die im § 250 StGB (als Qualifikation des § 252 StGB) keine Entsprechung haben, so insbesondere im Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB.[359]
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Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung der §§ 242 ff. StGB, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden und zugleich weitere Strafgesetze verletzen, begründen die Annahme von Tateinheit, wenn sie (auch) der von § 252 StGB vorausgesetzten Absicht dienen.[360] Daher muss eine auf Tatbestandsebene nach dem Zweifelsgrundsatz verneinte Besitzerhaltungsabsicht auf Konkurrenzebene in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes bejaht werden; Tateinheit ist hier in dubio pro reo zwischen allen bis zur Beendigung des Diebstahls verletzten Strafgesetzen anzunehmen.[361]