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cc) Erfordernis fortbestehender Zueignungsabsicht

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Nach h.M. muss der Täter den Besitz mit dem (Fern-)Ziel der ursprünglich angestrebten Zueignung sichern.[323] Auch wenn § 252 StGB lediglich eine situationsbezogene Besitzerhaltungsabsicht voraussetzt, ist dem zuzustimmen. Das Erfordernis einer „verlängerten Zueignungsabsicht“[324] bzw. „einer zur ‚Perpetuierungsabsicht‚ modifizierten Zueignungsabsicht“[325] entspricht dem Charakter des § 252 StGB als raubähnliches Eigentumsdelikt und gewährleistet die im Hinblick auf die erforderliche Raubähnlichkeit gebotene restriktive Auslegung.[326] Allerdings handelt es sich streng genommen nicht (zwingend) um eine „verlängerte“ Zueignungsabsicht, da nach hier vertretener Ansicht auch Täter des § 252 StGB sein kann, wer an der Vortat nur als Gehilfe oder Anstifter beteiligt war. Bei diesem Täterkreis kann, muss aber nicht Zueignungsabsicht bei der Vortat vorgelegen haben.

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Das Erfordernis der Zueignungsabsicht hat drei Komponenten: Der Täter muss zunächst bzgl. der gestohlenen Sache die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung haben.[327] Diese Aneignungsabsicht liegt z.B. nicht vor, wenn der Täter mit Beute flieht, weil er sie alsbald preisgeben (z.B. vernichten) will.[328] Nicht erforderlich ist jedoch die Absicht, sich den Besitz der gestohlenen Sache auf Dauer zu erhalten.[329] Hinzukommen muss (Eventual-)Vorsatz bzgl. dauerhafter Enteignung, der z.B. nicht vorliegt, wenn der Täter die Beute alsbald wieder zurückgeben will. Letztlich muss die beabsichtigte Zueignung rechtswidrig sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Täter zwischen Wegnahme und Gewaltanwendung einen Anspruch erwirbt.[330] Deshalb ist § 252 StGB auch nicht gegeben, wenn ein Eigentumsübergang auf den Täter nach dem Diebstahl (etwa im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB) erfolgt ist.[331]

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