Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 260
1. Einführung
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§ 316a StGB ist ein Delikt an der „Nahtstelle zwischen den Vermögens- und den Verkehrsdelikten“,[384] ein „mixtum aus Straßenverkehrs-, Freiheits- und Vermögenselementen“.[385] Es handelt sich nach h.M. um eine Straftat im Vorfeld eines (qualifizierten) Raubes (§§ 249, 250 StGB), eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) mit Straßenverkehrsbezug.[386] Da die genannten Straftatbestände nicht objektiv verwirklicht sein müssen, sondern lediglich Inhalt der Täterintention sind („zur Begehung“), sind sie im Rahmen des § 316a StGB „versubjektiviert“.[387] Schon aus diesem Grund ist § 316a StGB keine Qualifikation der Delikte des 20. Abschnittes, sondern ein eigener raubähnlicher Sondertatbestand.[388] Die Einordnung in den 28. Abschnitt („Gemeingefährliche Straftaten“) nach §§ 315 ff. StGB zeigt, dass § 316a StGB aber auch in den Zusammenhang der Verkehrsstraftaten gehört.[389] Auch die hohe Mindeststrafe spricht dafür, dass neben individuellen Rechtsgütern (Eigentum, Vermögen, Leib, Leben, Willensentschließungsfreiheit) das Kollektivrechtsgut der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs geschützt ist.[390] Aus dieser doppelten Schutzrichtung und der hohen Mindeststrafe ergibt sich das Erfordernis einer restriktiven Auslegung.[391]