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cc) Verhältnis zur räuberischen Erpressung (Sicherungserpressung)

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Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass die nach § 252 StGB strafbare Besitzerhaltung mit Raubmitteln nicht zugleich nach §§ 253, 255 StGB als Nötigung eines anderen zur Duldung der Besitzerhaltung bzw. Unterlassung der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen oder des Selbsthilferechts strafbar sein kann.[371] Weitgehende Einigkeit besteht zudem, dass, auch wenn die Voraussetzungen des § 252 StGB nicht vorliegen (z.B. bei fehlender Tatfrische), eine Strafbarkeit gemäß § 255 StGB nicht möglich ist.[372] § 252 StGB würde durch die Bejahung des § 255 StGB überflüssig und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 252 StGB umgangen.[373] Über die weitere Begründung besteht Uneinigkeit: Verlangt man mit Teilen der Literatur eine Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der §§ 253, 255 StGB (→ BT Bd. 5: Bernd Heinrich, Erpressung und räuberische Erpressung, § 32 Rn. 34 ff., 103), fehlt es an einer solchen, da das abgenötigte Verhalten sich nicht unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, weil der Täter der bereits durch die Wegnahme entstandenen Vermögensminderung (dem Gewahrsamsverlust) bei faktischer Wertlosigkeit des Herausgabeanspruchs keinen weiteren hinzufügt. Aus vergleichbaren Erwägungen ist im Übrigen auch das Vorliegen eines Vermögensnachteils i.S.d. §§ 253 Abs. 1, 255 StGB fraglich.[374] Nach a.A. kann die Verteidigung des gestohlenen Gutes grundsätzlich zugleich tatbestandlich eine räuberische Erpressung darstellen, § 255 StGB tritt aber wegen des bloßen Sicherungscharakters der Nötigung gegenüber § 252 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat zurück.[375] Liegt eine Beutesicherung außerhalb der Voraussetzungen des § 252 StGB vor, kommt nach hier vertretener Ansicht deshalb wegen des nötigenden Verhaltens allenfalls eine Strafbarkeit nach § 240 StGB in Betracht.[376] Danach ist auch die Teilnahme an einer Beutesicherung unter Raubmitteln, welche die Voraussetzungen des § 252 StGB nicht erfüllt, nicht als fremdnützige räuberische Erpressung, sondern nur als Nötigung zu beurteilen.[377]

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