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bb) Versuch

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Der Versuch des Verbrechens des räuberischen Diebstahls ist strafbar (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB), liegt aber wegen des Charakters des § 252 StGB als erfolgskupiertes Erfolgsdelikt selten vor. Ein Versuch ist dann gegeben, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels im Versuchsstadium stecken bleibt (z.B. weil das Opfer die Drohung nicht versteht).[342] Nach überwiegender Ansicht soll ein Versuch auch dann vorliegen, wenn die Vortat ein (untauglicher) Versuch (etwa bei Wegnahme einer vermeintlich fremden Sache oder bei einer Diebesfalle) war.[343] Dem ist jedoch nur insoweit zuzustimmen, sofern nicht bereits eine Gewahrsamserlangung durch den Täter stattgefunden hat, andernfalls kann bereits ein vollendeter räuberischer Diebstahl vorliegen (Rn. 40).

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Das unmittelbare Ansetzen beginnt erst mit dem Ansetzen zur qualifizierten Gewalt oder Drohung, nicht bereits mit dem Ansetzen zur Vortat.[344] Dies gilt auch, wenn der Täter bereits bei der Begehung der Vortat (bedingten) Vorsatz hatte, die Beute notfalls mit Raubmitteln zu verteidigen.[345]

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Rücktritt gemäß § 24 StGB ist nur möglich, solange die Gewalt oder Drohung und damit das erfolgskupierte Gefährdungsdelikt des § 252 StGB nicht vollendet ist. Verzichtet der Täter nach Anwendung der Raubmittel auf die Beute, steht dies einer Bestrafung wegen vollendeten räuberischen Diebstahls nicht entgegen, da § 252 StGB keinen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue kennt.[346]

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