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cc) Persönlicher Anwendungsbereich
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Sowohl an der Vortat wie auch am räuberischen Diebstahl selbst können mehrere Personen beteiligt sein. Letztere Konstellation wirft klassische Beteiligungsfragen auf (Rn. 72 ff.). Eine Frage des objektiven Tatbestandes des § 252 StGB ist es aber, inwieweit die Formulierung „bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen“ eine Subsumtion von Sachverhalten zulässt, in denen der Täter des § 252 StGB entweder Unbeteiligter oder Teilnehmer (also Anstifter oder Gehilfe) der Vortat war. Weitgehend unstrittig ist im Hinblick auf den Wortlaut („auf frischer Tat betroffen“), dass der Täter des § 252 StGB zumindest an der Vortat beteiligt sein muss.[208] Eine andere Auslegung wäre im Hinblick auf an der Vortat gänzlich Unbeteiligte nicht mit dem Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.
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Str. ist aber, ob Täter des § 252 StGB nur sein kann, wer den Diebstahl als Vortat täterschaftlich begangen hat. Der Einbeziehung von Teilnehmern steht der Wortlaut nicht entgegen. Dementsprechend hält die Rspr. und ein Teil der Lehre einen Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) des Diebstahls für einen tauglichen Täter eines räuberischen Diebstahls, allerdings nur dann – da bei Teilnahme keine Zurechnung des Beutebesitzes erfolgt – wenn er sich in Besitz der Beute befindet.[209] Dagegen ist nach h.L.[210] eine täterschaftliche Begehung der Vortat erforderlich, wobei eine sukzessive Mittäterschaft genügen soll. Teilnehmer der Vortat können danach (wie gänzlich Unbeteiligte) nicht Täter des § 252 StGB sein.[211] Auch beim Raub setze eine täterschaftliche Begehung voraus, dass sowohl die Nötigung als auch die Wegnahme täterschaftlich begangen worden seien.[212] Dies ist folgerichtig, soweit man, wie z.B. Vogel oder Natus von einer zweiaktigen Struktur des § 252 StGB ausgeht. Nach hier vertretener Ansicht (Rn. 33) handelt es sich jedoch beim räuberischen Diebstahl um ein einaktiges Tätigkeitsdelikt, sodass dieses Argument nicht trägt. Auch das Argument, dass beim Teilnehmer keine „verlängerte Zueignungsabsicht“[213] vorliege und sich ein Wertungswiderspruch ergäbe, da die Täterschaft des § 252 StGB nicht weiter reichen dürfe als die des § 249 StGB (bei fehlender Selbstzueignungsabsicht lag kein Raub vor, wenn der Diebesgehilfe mit Raubmitteln eine Sache wegnahm)[214], ist seit dem 6. StrRG (Rn. 12) obsolet, da nun auch die Drittzueignungsabsicht bei § 249 StGB genügt, sodass bei Beutebesitz des Gehilfen auch eine verlängerte (Dritt-)Zueignungsabsicht vorliegen kann.[215] Letztlich wird darauf verwiesen, dass das Gebot einer restriktiven und raubgleichen Auslegung für die h.L. spräche.[216] Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis des Tatbestandes als einaktiges Delikt, bei dem das Tatbestandsmerkmal „bei einem Diebstahl“ nur die Tatsituation beschreibt (Rn. 33), würde somit einer Erfassung von Teilnehmern des Diebstahls zunächst nichts entgegenstehen. Auch auf subjektiver Ebene lässt sich eine Beschränkung nicht erreichen, da sich eine – bei der Teilnahme am Diebstahl regelmäßig vorliegende – Drittzueignungsabsicht und Selbstbesitzerhaltungsabsicht nicht prinzipiell gegenseitig ausschließen (Rn. 66).[217] Eine solche Auslegung würde auch dem durch das Gesetz zum Ausdruck gebrachten, dem Raub äquivalenten Unrechtsgehalt der Strafvorschrift nicht entgegenstehen.[218] Denn der Unrechtsgehalt des § 252 StGB begründet sich in der unter Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln (beabsichtigten) Perpetuierung einer Eigentumsverletzung, die ganz unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Täter die ursprüngliche Eigentumsverletzung durch die Vortat mitverursacht hat. Auch bei einem Verständnis des räuberischen Diebstahls als einaktiges Delikt können sich damit im Ergebnis der Rspr. und der h.L. folgend Teilnehmer am Diebstahl nach § 252 StGB strafbar machen.
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Auch der sukzessive Mittäter soll grundsätzlich Täter des räuberischen Diebstahls sein können.[219] Würde man, losgelöst von den grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft, eine solche eines nicht an der Vortat als Mittäter Beteiligten zwischen Vollendung und Beendigung ausreichen lassen, würde dies aber dazu führen, dass die Gewaltanwendung zugleich als Tatbeitrag die Vortatmittäterschaft begründen und die Tathandlung des räuberischen Diebstahls darstellen würde.[220] Mit dem Charakter des § 252 StGB als eines Nachtatdeliktes ist eine solche uno actu erfolgende Vor- und Nachtathandlung unvereinbar.[221] Vergleichbare Probleme begegnet die sukzessive Beihilfe als Vortat des räuberischen Diebstahls.