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c) Drittzueignung

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aa) Der Täter kann die Sache wie beim Diebstahl auch einem Dritten zueignen.[308] Eine Drittzueignung ist jedenfalls zu bejahen, wenn der Täter die Sache einem Dritten verschafft, damit dieser sie behandelt, als wäre er Eigentümer. Problematisch ist hierbei aber die genaue Abgrenzung: So wird insbesondere auf der Grundlage des Ausreichens eines nur bedingten Vorsatzes einerseits sowie eines Verständnisses der Drittzueignung als bloße Ermöglichung fremder Selbstzueignung andererseits behauptet, es genüge, wenn sich in der Tathandlung – etwa einer bloßen Aufgabe der Sache – das Bewusstsein manifestiert, dass ein Dritter sich die Sache möglicherweise (bedingter Vorsatz!) aneignen werde.[309] Beide Ausgangspunkte sind problematisch und jedenfalls in ihrer Kombination falsch, weil sie so weder der gesetzgeberischen Intention[310] noch den herkömmlichen dogmatischen Grundsätzen entsprechen: § 246 StGB fordert eine Zueignung durch den Täter, dieser muss daher sowohl den Eigentümer enteignen als auch die Sache sich oder einem Dritten aneignen wollen und dies in der Tathandlung (und zwar außerhalb der seltenen Fälle des § 13 StGB mittels aktiven Tuns) manifestieren. Für einen Zueignungswillen ist dagegen nicht ausreichend, dass sich der Täter die bloße Ermöglichung fremder Sich-Zueignung vorstellt, denn die bloße Manifestation dieser Vorstellung erfüllt den Tatbestand nicht; die Vorsatzfrage stellt sich überhaupt nicht mehr.[311] Eine Vollendung der Drittzueignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Dritte Eigenbesitz begründet hat.

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bb) Auch für die Unterschlagung stellt sich die Frage nach der Reichweite der Drittzueignung und ihrem Verhältnis zur Selbstzueignung durch die ausdrückliche Aufnahme der Drittzueignung im 6. StrRG (vgl. zum Diebstahl oben Rn. 67 ff.). Vor der Gesetzesänderung[312] wurde die Zuwendung an Dritte nur dann als Zueignung vom BGH angesehen, wenn sie dem Täter zumindest einen mittelbaren Vorteil brachte.[313] Nach aktueller Gesetzeslage ist für eine derartige Restriktion kein Raum mehr, weshalb für Vertreter (insbesondere Organe) juristischer oder natürlicher Personen damit je nach manifestiertem Zueignungswillen (den er selbst besitzen muss, § 14 StGB gilt nicht)[314] heute sowohl die Sich- als auch Drittzueignung in Betracht kommt.

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