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2. Qualifikationen

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In Abweichung zu den Regelbeispielen in § 243 enthält § 244 Abs. 1 StGB vier Qualifikationen mit eigenen Tatbeständen, welche aber (mit Ausnahme des 2017 eingeführten Abs. 4[379]) nach § 12 Abs. 2 StGB Vergehen bleiben. Die Geringwertigkeit des Tatobjekts spielt bei § 244 StGB anders als bei § 243 Abs. 1, 2 StGB keine Rolle, und auch § 248a StGB ist nicht anwendbar; ein Strafantrag ist nur in den Fällen des § 247 StGB zu stellen.

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