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D. Internationalisierung und Rechtsvergleich

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Beim Diebstahl handelt es sich um ein Delikt, dessen ubiquitäre Strafbarkeit bis ins Rechtsaltertum zurückreicht und letztlich bereits im Dekalog genannt ist. Es findet sich – soweit ersichtlich – in allen bekannten, auch sozialistischen oder kommunistischen Rechtsordnungen und gehört zum Kernbereich des Strafrechts (vgl. bereits einleitend Rn. 1). Bereits infolge seiner religiösen bzw. (sozial-)ethischen Verankerung und des Umstands, dass es traditionell ausgesprochen keine Ausnahmen zulässt, ergibt sich, dass es stärker ist als andere Verbote.[544]

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Insofern gibt es in diesem Bereich für den Diebstahl als einem „archetypischen Delikt“ keine wichtigen internationalen Vorgaben. Gleichwohl bestehen in Details unterschiedliche Ausgestaltungen. So zeigt eine Rechtsvergleichung, dass es durchaus vielfältige Regelungsmodelle gibt, von denen aber keines rechts- oder sachlogisch, naturrechtlich oder der Natur der Sache nach schlechterdings zwingend erscheint.[545] Dies gilt etwa für die Tathandlung, die traditionell als Wegnahme oder Nehmen und Wegschaffen, aber teilweise auch als Aneignung oder Erlangung von (Eigen-)Besitz, Gewahrsam, Herrschaft, Kontrolle oder Gebrauch aufgefasst wird. Ebenso besteht kein rechts- oder sachlogisches Hindernis, unbewegliche Sachen oder Nicht-Sachen wie Vermögensrechte ebenfalls als Tatobjekte des Diebstahls zuzulassen oder beispielsweise auch die Wegnahme einer verpfändeten Sache bei Pfandreife oder die Veräußerung einer zur Sicherung übereigneten Sache nach Wegfall des Sicherungszwecks als Diebstahl bzw. Unterschlagung zu behandeln.

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Die deutsche, aber auch die französische und spanische Rechtsordnung unterscheiden tendenziell streng zwischen Eigentums- und Vermögensstrafrecht sowie Zueignung und Bereicherung, behandeln Diebstahl als primäres, Unterschlagung lediglich als sekundäres Delikt und nehmen ggf. bestehende Wertungswidersprüche, aber auch Lücken und den theoretischen und praktischen Aufwand der Abgrenzung zwischen den verschiedenen traditionellen Delikten hin. Eher reformorientierte Rechtsordnungen hingegen, wie etwa die englische, die amerikanische, aber auch seit 1994 die schweizerische und in Teilen auch die österreichische, weisen eine Tendenz zur Modernisierung des (traditionellen) Eigentumsstrafrechts durch dessen Annäherung an das (moderne) Vermögensstrafrecht auf. Dies geschieht teils unmittelbar durch die Erstreckung des Kreises der tauglichen Diebstahls- und Unterschlagungsobjekte auf alles mit wirtschaftlichem Wert (und damit zugleich eine Begrenzung hinsichtlich wertloser Dinge), wie etwa im englischen und amerikanischen Recht. Teils aber auch mittelbar, indem wie im österreichischen und schweizerischen Recht eine Bereicherungsabsicht des Diebes bzw. Täters einer Unterschlagung verlangt wird. Gleichzeitig tendieren diese Rechtsordnungen dazu, den Diebstahl zu relativieren und den jüngeren Unterschlagungstatbestand aufzuwerten, teils durch dessen Behandlung als Grundtatbestand (Schweiz), teils durch die Bildung eines Einheitstatbestandes aus beiden (englisches und amerikanisches Recht).[546]

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Allgemein lässt sich sagen, dass es bei Sach- und Grenzfragen des Eigentumsstrafrechts aus rechtsvergleichender Perspektive weniger Unterschiede gibt, als man erwarten könnte. Zudem wirft die Masse der vorkommenden Taten – soweit ersichtlich – in keiner Rechtsordnung nennenswerte Rechtsfragen auf. Praktisch wirksame Unterschiede werden durch unterschiedliches Rechtsfolgen- und Strafzumessungsrecht, vor allem aber durch das unterschiedliche prozessrechtliche und -praktische Umfeld begründet.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 29 Diebstahl und Unterschlagung › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

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