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VI. Spezielle Strafantragserfordernisse bei Diebstahl und Unterschlagung
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Diebstahl und Unterschlagung stellen grundsätzlich Offizialdelikte dar, sodass es für die Strafverfolgung an sich keines Strafantrages bedarf. Sowohl § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) als auch § 248b StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) ordnen dagegen Strafantragserfordernisse an. Bei § 247 StGB handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt, weswegen das Fehlen eines Strafantrags ohne Rücksicht auf ein mögliches besonderes öffentliches Interesse ein Verfahrenshindernis darstellt und zu einer Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss, in der Hauptverhandlung durch (Prozess-)Urteil führt. Der Gesetzgeber legt durch § 247 StGB fest, dass in bestimmte Verhältnisse nur auf Antrag und anderenfalls gar nicht eingegriffen werden soll.[449] Dagegen stellt § 248a StGB lediglich ein relatives Strafantragserfordernis auf. Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung ist zunächst unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache strafbar, weswegen Fällen des Bagatelldiebstahls[450] im Rahmen einer prozessrechtlichen Lösung durch das relative Strafantragserfordernis Rechnung getragen wird. So kann im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse bejaht werden, um besonderen Umständen möglichst flexibel begegnen zu können, wie beispielsweise in Fällen erheblicher krimineller Intensität des Täters, häufiger Rückfälle oder aber wenn das Opfer von der Stellung eines Strafantrages aus Angst vor Repressalien Abstand nimmt oder bei einem über die reine Sachentziehung weit hinausgehenden Gesamtschaden.