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1. Voraussetzungen des § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)

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Ziel des § 247 StGB ist es, den Familienfrieden bzw. den häuslichen Frieden innerhalb enger Verbindungen zu schützen und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit selbst zu bereinigen.[451] Es soll damit nicht etwa einer geminderten Schuld des Täters Rechnung getragen werden, sondern der Gesetzgeber bewertet lediglich den Erhalt der häuslichen Gemeinschaft höher als das gesellschaftliche Interesse an der Strafverfolgung, sofern der Verletzte selbst hieran kein Interesse zeigt. Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich auf alle im 19. Abschnitt geregelten Formen von Diebstahl und Unterschlagung mit Qualifikationen (§§ 244 bis 246 StGB) und jeweils auf alle Absätze.[452] Eine Erstreckung auf die in anderen Abschnitten geregelten Sondervorschriften, also insbesondere für den Raub (§§ 249 ff. StGB) und für den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), erfolgt aber nicht.

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Das in der Norm geschilderte besondere Näheverhältnis zum Verletzten muss zum Zeitpunkt der Tat bestehen. Im Falle des Auseinanderfallens von Eigentümer und Gewahrsamsinhaber beim Diebstahl ist § 247 StGB nur anwendbar, wenn Eigentümer und Gewahrsamsinhaber zu den in § 247 StGB genannten Personen gehören.[453]

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Der Begriff des Angehörigen wird in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB legaldefiniert; Angehörige sind danach Verwandte, Ehepartner, Verlobte sowie weitere in lit. a und b aufgeführte Personen. Eine häusliche Gemeinschaft setzt voraus, dass Täter und Verletzter aufgrund eines freien Willens (der etwa für Soldaten in einer Kaserne oder für Strafgefangene fehlt) und eines ernstlichen Entschlusses (der fehlt, wenn der Täter das Zusammenleben von vornherein nur zum Zwecke der Begehung von Straftaten gegen die Mitglieder der Gemeinschaft herbeiführt)[454] für eine gewisse Dauer[455] tatsächlich mit gemeinsamem Haushalt zusammenleben und dabei zudem den Willen haben, die Verpflichtungen aus der persönlichen Bindung zu tragen.[456]

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§ 247 StGB statuiert ein Antragserfordernis, das prozessualen Charakter hat. Die Vorstellung des Beteiligten ist dabei irrelevant, maßgeblich sind allein die objektiven Voraussetzungen des Tatbestands.[457]

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