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2. Voraussetzungen des § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen)

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Die Norm enthält heute nur mehr ein (relatives) Strafantragserfordernis und stellt eine Ausnahme zu Legalitätsprinzip und Verfolgungszwang (§§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO) im Bereich der Bagatellkriminalität dar.

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§ 248a StGB ist auf die Fälle der §§ 242 und 246 StGB einschließlich der veruntreuenden Unterschlagung[458] und des Versuchs[459] unmittelbar anwendbar. Ebenso ist die Norm kraft Verweisungen in §§ 248c Abs. 3, 257 Abs. 4 S. 2, 259 Abs. 2, 263 Abs. 4, 263a Abs. 2, 265a Abs. 3, 266 Abs. 2 und 266b Abs. 2 StGB anzuwenden. Dagegen sind Fälle der §§ 244, 244a, 249 ff. und 252 StGB nicht erfasst.[460] Im Falle des § 243 StGB kann eine Geringwertigkeit nur dann zu einem Strafantragerfordernis führen – sonst scheidet gemäß § 243 Abs. 2 StGB schon ein Fall des besonders schweren Falles aus –, wenn das Regelbeispiel nach Nr. 7 einschlägig ist, die Geringwertigkeit verkannt wird, oder nach teilweise vertretener Auffassung ein nicht benannter besonders schwerer Fall vorliegt.[461]

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Für die Bestimmung der Geringwertigkeit[462] ist der objektive Verkehrswert, d.h. der am Markt zu erzielende Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Tat, heranzuziehen,[463] wobei Veränderungen nach der Tat[464] genauso wie ein Affektionswert[465] außer Betracht bleiben. Bei mehreren Tatobjekten ist der Gesamtwert entscheidend.[466]

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Die Geringwertigkeitsgrenze stieg in den 1980er Jahren auf etwa 50 DM.[467] Nach der Einführung des Euro wurde sie zunächst – gewissermaßen mittels einfacher Umrechnung – mit 25 Euro angenommen, uneinheitlich gehandhabt[468] und dürfte sich bei dem gut anwendbaren Wert von 50 Euro[469] wieder stabilisieren.

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Der gegenständliche Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich unmittelbar auf alle Sachen (körperliche Gegenstände), wobei keine Beschränkung (etwa auf Gebrauchsgüter) besteht. Hierfür nötig ist, dass sich ein objektiver Wert der Sache bestimmen lässt, was in erster Linie bei Sachen mit Verkehrswert der Fall ist. Hat die Sache hingegen „keinen Verkehrswert“, so ist zu unterscheiden: Im Falle eines objektiv nennenswerten funktionalen Wertes (z.B. Ausweispapiere) fällt die Sache nicht in den Anwendungsbereich der Norm; es bedarf keines Strafantrags.[470] Ist hingegen auch kein funktional nennenswertes Interesse gegeben, so ist ihre Bewertung nach Marktkriterien maßgeblich, mit der Folge, dass dies auch zu einem Wert von Null oder nahe Null führen kann, was zu einer Anwendbarkeit der Norm führt.

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Soweit die Vorschrift kraft gesetzlich angeordneter Analogie Anwendung findet, bezieht sie sich nicht nur auf körperliche Gegenstände, sondern auf alle in der jeweils verweisenden Norm geschützten Vermögensbestandteile.[471]

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Anders als bei § 243 Abs. 2 StGB, der ein Schuldmaß betrifft, ist für § 248a StGB als prozessuale Norm allein die objektive Geringwertigkeit ausschlaggebend.[472] Irrtümer sind ohne Belang, denn diese betreffen nur die Verfolgbarkeit der Tat.[473] Im Falle eines Versuchs ist das Handlungsunrecht maßgeblich,[474] wozu also der Täter entsprechend seiner Vorstellung angesetzt hat.[475]

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In Fällen der Mittäterschaft ist – bis auf Exzessfälle – auf die Gesamtbeute abzustellen.[476] Gleiches gilt bei Teilnehmern, soweit sich ihr Beitrag darauf bezieht.[477]

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