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b) Die Regelbeispiele im Einzelnen

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Als Regelbeispiele genannt sind in § 243 StGB der

Einbruch- und Nachschlüsseldiebstahl (Nr. 1, vgl. hierbei zu den Tathandlungen auch unten Rn. 132 zu den identisch formulierten Varianten des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB);
Diebstahl bei besonders gesicherten Sachen (Nr. 2);
gewerbsmäßige Diebstahl (Nr. 3);
Kirchendiebstahl (Nr. 4);
Kulturgüterdiebstahl (Nr. 5);
Schmarotzerdiebstahl (Nr. 6);
Waffen- und Sprengstoffdiebstahl (Nr. 7).

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Da – wie aus dem Wort „insbesondere“ deutlich wird – die Regelbeispiele nicht abschließend sind, kommen zu der Aufzählung noch unbenannte Regelbeispiele in Betracht. Hierzu muss das Gericht im jeweiligen Einzelfall unter Abwägung aller relevanten tat- und täterbezogenen Umstände eine Gesamtbewertung vornehmen.[375] Als derartige Umstände kommen z.B. die besondere Intensität des Angriffs, der besonders hohe Wert der gestohlenen Sache[376] oder etwa auch die Tatsache, dass der Täter Amtsträger war, dem die weggenommene Sache in dieser Eigenschaft zugänglich war, in Betracht.[377] Ebenso kann ein besonderer Vertrauensbruch durch den Täter[378] oder die Überwindung einer Vorrichtung, die zwar nicht unter § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB fällt, mit diesem aber vergleichbar ist, einen unbenannten Fall darstellen, wobei hierbei immer eine gewisse Vergleichbarkeit mit einem der genannten Regelbeispiele vorliegen muss.

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