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2. Die „großen Linien“ der Reform

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Bei der Durchsicht der Gesetzesänderung fällt vor allem auf, dass es sich in keiner Beziehung um einen großen Wurf, sondern von vornherein um eine „kleine Lösung“ handelt (und wohl auch handeln sollte). Dies wird im Schrifttum auch vielfach hervorgehoben und ist im Vorfeld der Gesetzgebung wie auch seit Inkrafttreten des Gesetzes häufig kritisiert worden. So habe der Gesetzgeber von denjenigen Problemen, die den Großen Senat für Strafsachen beschäftigt bzw. deren Lösung er angemahnt hatte, nur einen Teil geregelt.[44] Dass diese Kritik nicht treffend ist, zeigt der folgende, kurze Überblick über die gesetzlichen Regelungen.

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Herzstück des Gesetzes, das fünf Paragraphen (§§ 160b, 202a, 212, 257b und 257c) eingeführt hat, ist die neue Vorschrift des § 257c. Hier wird im Prinzip die altbekannte Absprache „Geständnis gegen Strafmilderung“ erstmals positiv geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei den dogmatischen Ansatzpunkt des BGH übernommen, indem § 257c Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, dass die Amtsaufklärungspflicht unberührt bleibt. Worum es geht, ist also lediglich das Recht des Gerichts, für ein glaubhaftes Geständnis eine Strafmilderung in Aussicht zu stellen und vor allem um die Absicherung des hierauf gegründeten Vertrauens des Angeklagten.

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Überblick über die Regelung des § 257c

Die möglichen Gegenstände der Verständigung finden sich in etwa dieser Weise in § 257c Abs. 2.
§ 257c Abs. 3 regelt, wie die Verständigung im Einzelnen nach der Vorstellung des Gesetzgebers zustande kommen soll.
§ 257c Abs. 4 spricht von der „Bindung des Gerichts an eine Verständigung“. Hier wird also die Frage behandelt, was geschieht, wenn das Gericht eine andere Strafe verhängen will, als diejenige, die es vorher angekündigt hat. Der Gesetzgeber hat dabei immerhin in § 257c Abs. 4 Satz 3 ein Beweisverwertungsverbot für das im Vertrauen auf die Absprache abgegebene Geständnis vorgesehen. Hierzu hatte sich der BGH bis zuletzt nicht durchringen können.[45]
Ebenfalls geklärt wurde die Problematik des Rechtsmittelverzichts: In § 302 Abs. 1 Satz 2 n. F. ist der Rechtsmittelverzicht, der nach einem abgesprochenen Urteil erklärt wird, schlicht wirkungslos, worüber nach § 35a Satz 3 zu belehren ist. Die Problematik war vor 2009 nie in klarer und befriedigender Weise gelöst worden. Einigkeit hatte immer bestanden, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht abgesprochen werden kann. Andererseits ist jedem Praktiker seit jeher bekannt, dass insbesondere die Strafgerichte auf die Rechtskraft des abgesprochenen Urteils erheblichen Wert legen; sie werden zur Urteilsabsprache vielfach nur durch diese Aussicht motiviert.

Den Weg aus diesem Dilemma hatte der Große Senat für Strafsachen in einer qualifizierten Belehrung über die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts trotz Urteilsabsprache gesucht, aber selbstverständlich nicht gefunden, weil sich an der Praxis des abgesprochenen Rechtsmittelverzicht so, wie auf der Hand liegen dürfte, nichts ändern konnte. Die Lösung, die der Gesetzgeber nun gefunden hat, schiebt jedenfalls dieser Praxis einen Riegel vor, weil kein Angeklagter durch die Urteilsabsprache gehindert ist, Rechtsmittel einzulegen, und weil er hierüber auch belehrt werden muss. Ob man diese Regelung nun befürwortet oder nicht, so hat sie jedenfalls für Klarheit gesorgt.

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Die übrigen Vorschriften seien an dieser Stelle nur knapp erwähnt. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Regeln über das Verfahren bei der Urteilsabsprache vorgesehen, die im Prinzip der Rechtsprechung des BGH entsprechen:

Weitere Vorschriften des VerstG (Auswahl)

So muss die Verständigung protokolliert werden, § 273 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a.
Die Verständigung muss in der Hauptverhandlung offengelegt werden, § 243 Abs. 4, und diejenigen Gespräche, die ihr vorangehen, sind ausdrücklich „zwischen den Verfahrensbeteiligten“ zu führen und aktenkundig zu machen (§§ 160b, 202a, 212, 257b).

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Kurz: Der Gesetzgeber hat weitgehend die bereits vom 4. Strafsenat des BGH im Jahre 1997 vorgezeichnete Linie in die StPO übernommen. Dies gilt auch und vor allem für den dogmatischen Grundansatz, wonach es sich bei der Urteilsabsprache nicht um eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips und auch nicht um irgendeine Art Vertragsmodell, sondern lediglich um die Verbindlichkeit der Ankündigung einer strafmildernden Wirkung eines Geständnisses handelt.

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Das Gesetz geht allerdings an zwei Stellen pointiert über die frühe Rechtsprechung hinaus, und zwar hinsichtlich der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nach abgesprochenem Urteil und durch die Statuierung eines Beweisverwertungsverbots bei „Bruch“ der Absprache. Die anderen Vorschriften, in denen es um die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten als solche geht, flankieren das Ganze und sollen wohl vor allem deutlich machen, dass der Strafprozess aus Sicht des Gesetzes nicht autoritativ gestaltet werden muss, sondern durchaus dialogische Elemente aufweisen darf.

Absprachen im Strafprozess

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