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dd) Begrenzt sinnvolle Suche nach einer „Rechtsnatur“

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Was schließlich die „Rechtsnatur“ der Urteilsabsprache angeht[19], so ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass es sich jedenfalls nicht um eine Art Vertrag oder etwas einem Vertrag Verwandtes handelt. Der Gesetzgeber hat, wie bereits erwähnt, explizit vorgeschrieben, Ergebnis des Ganzen müsse ein Urteil sein, das auf der vollständigen Wahrheitsaufklärung nach denselben Maßstäben wie sonst beruht. Konsequenterweise kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen von dem angekündigten Urteil wieder abrücken. Vor diesem Hintergrund zu meinen, es handele sich um einen Art synallagmatische Bindung zwischen Parteien oder Ähnliches, halten wir, um es deutlich zu sagen, für fernliegend. Es hilft dabei auch nicht weiter, in den Gesetzgebungsmaterialien zu suchen und dem Gesetzgeber irgendwelche Verfehlungen oder handwerkliche Fehler oder Widersprüche nachweisen zu wollen oder aber die Behauptung aufzustellen, wenn überhaupt, lasse sich eine Urteilsabsprache in die StPO nur als alternative Verfahrensform vertragsähnlichen Charakters einführen. Letzteres ist ausweislich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik evident nicht geschehen. Ersteres ist schon deswegen im Ansatz problematisch, weil auch sonst das Gesetz zunächst einmal so auszulegen ist, wie es tatsächlich formuliert ist. Die Nonchalance, mit der gerade viele Kritiker des Gesetzes sich für ihre Kritik stets auf die subjektiv-historische Auslegung zurückziehen und dem Gesetzgeber vorwerfen, er habe irgendwelche Absichten verfolgt, die er aber nicht verwirklicht habe, ist methodisch befremdlich. Zum einen wird regelmäßig nicht dargelegt, warum eigentlich die objektiv-teleologische Auslegung hier der subjektiv-historischen zu weichen hat. Zum anderen wären auch an dieser Stelle erst einmal die konkreten Rechtsprobleme zu benennen und es wäre zu fragen, ob die objektive Auslegung überhaupt zu anderen Ergebnissen führt als die subjektive. Eine Formulierung wie diejenige, § 244 Abs. 2 bleibe unangetastet, lässt jedenfalls an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Jede Gesetzesauslegung, die zu dem Ergebnis kommt, das sei ein „Lippenbekenntnis“[20] oder könne nicht ernst genommen werden,[21] war aus unserer Sicht bereits vor der Entscheidung des BVerfG vom 19.3.2013 unvertretbar und ist es danach erst recht. Zu klären ist vielmehr, was man unter Aufklärungspflicht hier zu verstehen hat und welche konkrete Aufklärung des Sachverhalts das Gericht also auch vor Verhängung eines abgesprochenen Urteils zu leiten hat und welche nicht.

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Kurz: So, wie sie in das Gesetz Eingang gefunden hat, ist die Urteilsabsprache bei unbefangener Betrachtung nichts weiter als eine Regelung bestimmter, aufeinander abgestimmter Verfahrenshandlungen wie etwa der Einstellungsbeschluss nach § 153a nebst der Einholung der hierfür erforderlichen Zustimmungserklärungen. Nun sind Prozesshandlungen bekanntlich bedingungsfeindlich und normalerweise auch einem Widerruf entzogen, so dass die Verwendung des Begriffs der „Bindungswirkung“ an sich überflüssig gewesen wäre. Sie erklärt sich aber zwanglos aus der geschichtlichen Entwicklung: Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der jahrzehntelang ergangenen Rechtsprechung des BGH entschieden.

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