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Praxistipp

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Bei der Begründung von Anträgen auf Sozialleistungen sollte immer der Gesetzestext der Anspruchsgrundlage ( Kap. 1.5.2) studiert werden, um auf die Zweckrichtung der Sozialleistung – wie sie im Gesetz formuliert ist – Bezug zu nehmen.

Im Einzelfall können Leistungen auch ohne vorherigen Antrag an den öffentlichen Leistungsträger in Anspruch genommen werden. Das ist besonders bei Beratungsleistungen der Fall, bei denen der leichte und niedrigschwellige Zugang entscheidend ist (z. B. Schwangerschaftskonfliktberatung, § 2 SchKG). Der freie Träger erhält für den Betrieb der Beratungsstelle Zuwendungen des öffentlichen Trägers (z. B. § 4 Abs. 3 SchKG). Dies erfolgt per Zuwendungsbescheid oder durch Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Für die Bürgerin wird ihr Leistungsanspruch gegenüber dem öffentlichen Träger erfüllt, indem sie die Leistung des freien Trägers unmittelbar in Anspruch nimmt ( Kap. 1.7.1).

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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